Zur Konkurrenz wechseln: Auf Wettbewerbsverbot achten
Köln (dpa/tmn) - Ein Klinik-Mitarbeiter wechselte nach seiner Kündigung zu einem Konkurrenten. Er übernahm die gleichen Tätigkeiten wie zuvor. Seinem ehemaligen Arbeitgeber gefiel das nicht und versuchte, ihm das zu untersagen.
Der Ex-Chef zog vor Gericht - ohne Erfolg.
Ist kein Wettbewerbsverbot vereinbart und greift auch kein gesetzliches Verbot, darf ein ausgeschiedener Mitarbeiter in Wettbewerb zu seinem bisherigen Arbeitgeber treten. Auch die nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht bindet ihn nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin (Az.: 9 Ta 407/11).
In dem verhandelten Fall hatte ein Marketingmitarbeiter in einer Klinik die Homepage zu betreuen und Patienten aus dem Ausland zu gewinnen. Nachdem es zu Unstimmigkeiten über seine Qualifikation gekommen war, kündigte er. Er nahm dieselbe Tätigkeit für eine andere Klinik auf. Sein vorheriger Arbeitgeber wollte dies untersagen lassen. Insbesondere sollte dem Marketingexperten nicht erlaubt sein, Patienten für die andere Klinik abzuwerben.
Ohne Erfolg: Den bisherigen Arbeitnehmer treffe kein Wettbewerbsverbot, so das Gericht. Untersagt werden könne ihm nur, rechtswidrig beschaffte oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückgegebene Patientenlisten zu benutzen. Dass dies der Fall sei, müsse aber der Arbeitgeber beweisen. Das könne er hier jedoch nicht.