Zweckbefristete Verträge müssen schriftlich beendet werden
Bremen (dpa/tmn) - In der Regel laufen befristete Arbeitsverträge aus, ohne dass ein gesondertes Schreiben vom Chef erforderlich ist. Etwas anderes gilt bei zweckbefristeten Verträgen.
Zweckbefristete Verträgen sind Vereinbarungen, bei denen der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag endet, nicht von vorneherein feststeht. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine Vertretung für einen kranken Kollegen eingestellt wird, erläutert die Arbeitnehmerkammer Bremen in ihrer neuen Broschüre „Befristete Arbeitsverträge“. Dort könne die Abmachung lauten, dass die Vertretung so lange beschäftigt wird, bis die Arbeitsunfähigkeit des Kollegens wegen der Erkrankung endet.
In dem Fall müssen Arbeitgeber den Mitarbeiter zwei Wochen vorher schriftlich darüber informieren, dass das Arbeitsverhältnis endet. Das muss unverzüglich passieren, nachdem sie Kenntnis davon haben, dass der Zweck erreicht wurde. Machen sie das nicht, wird aus dem befristeten Arbeitsverhältnis automatisch ein unbefristetes, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln.