Darauf müssen Senioren bei Pflegeheim-Verträgen achten
Berlin (dpa/tmn) - Der Vertrag für ein Pflegeheim oder eine Pflege-Wohngemeinschaft muss bestimmte Informationen enthalten. Dazu gehört, wie die Senioren verpflegt werden, wie viele Mahlzeiten es gibt und ob Gästezimmer oder Räume für private Feiern vorhanden sind.
Mitgeteilt werden muss vor Vertragsabschluss auch, welches Ergebnis die Einrichtung bei der Qualitätsprüfung der Krankenversicherung erzielt hat, erklärt die Verbraucherzentrale Berlin. Bei den Kosten sollten die einzelnen Posten für Wohnraum, Verpflegung, Pflege und Investitionen aufgeschlüsselt werden. Werden diese und andere Informationen nicht schriftlich und vollständig ausgehändigt, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit fristlos kündigen. Seit 2009 sind diese Rechte im Wohn - und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) festgeschrieben.
Nur in besonderen Fällen, etwa wenn jemand kurzfristig nach einem Krankenhausaufenthalt in ein Heim aufgenommen werden muss, können die Vertragsinformationen nachgereicht werden, erläutert die Verbraucherzentrale in ihrer Broschüre „Vertrag im Blick“.
Literatur:
Die Broschüre „Vertrag im Blick. Ihre Rechte nach dem Wohn - und Betreuungsvertragsgesetz“ kann kostenlos in der Verbraucherzentrale abgeholt oder gegen Portoerstattung bei der Verbraucherzentrale Berlin, Hardenbergplatz 2, 10623 Berlin bestellt werden.