Geld, Pille, Partys: Diese Rechte haben Jugendliche

Berlin/Köln (dpa/tmn) - Manchmal ist es ganz schön nervig mit dem Minderjährigsein: Irgendwie scheint das Leben nur aus Verboten und Pflichten zu bestehen. Doch das stimmt nicht ganz, denn schon als Kind und Jugendlicher hat man Rechte.

Allerdings sind Jugendliche auch straffähig, etwa wenn es um Diebstahl oder Betrug geht. Die Anwältin Ulrike Hinrichs aus Berlin hat zu dem Thema ein Lexikon verfasst. Hier eine kleine Auswahl:

Arztbesuch/Pille: Minderjährige können prinzipiell alleine einen Arztbesuch vereinbaren und alleine hingehen. Vorausgesetzt man hat seine Krankenkassenkarte dabei. Bewahren die Eltern die Karte auf, wird es schwieriger, ebenso wenn man privat versichert ist. Denn dann kommt die Rechnung in der Regel zu den Eltern. Man kann aber vorher beim Arzt nachfragen, was der Besuch kostet und ihn dann gegebenenfalls selbst bezahlen.

Auf jeden Fall darf der Arzt den Eltern nichts von dem Termin erzählen. Er unterliegt der Schweigepflicht. Ist ein Kind oder Jugendlicher allerdings schwer krank und muss operiert werden, müssen die Eltern eingeweiht werden und ihre Genehmigung für die Operation geben. Die Pille kann ein Mediziner ohne ihr Wissen verschreiben. „Das hängt dann vom Arzt ab, ob er es für richtig hält, dass die Jugendliche die Pille nimmt“, erklärt Sebastian Gutknecht von der Landesjugendstelle Jugendschutz NRW in Köln.

Haushaltspflichten: Eltern können von ihren Kindern verlangen, dass sie ihr Zimmer selbst aufräumen und im Haushalt mithelfen. Das regelt sogar das Gesetz. Denn solange Kinder und Jugendliche bei den Eltern wohnen, die für Essen und Kleidung sorgen, dürfen sie auch von ihren Kinder verlangen, dass sie den Müll wegbringen, kleine Einkäufe erledigen oder die Spülmaschine ausräumen. „Dieses Thema ist in vielen Familien ein Dauerbrenner“, sagt der Vorsitzende der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung, Ulrich Gerth.

Ausgehzeiten: „Ab 16 Jahren darf man nach dem Jugendschutzgesetz allein in die Disko, allerdings höchstens bis 24.00 Uhr“ erklärt die Rechtsanwältin und Mediatorin Ulrike Hinrichs. Doch das Jugendschutzgesetz gibt den Eltern nur den Rahmen vor. Sie können also auch bestimmen, dass man als 17-Jähriger schon um 23.00 Uhr zuhause ist.

Alkohol: Jugendliche unter 16 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit keinen Alkohol trinken oder kaufen. Ab 16 Jahren ist es Jugendlichen erlaubt, in Kneipen allein Bier oder Wein zu trinken, nicht aber Hochprozentiges wie Alcopops. Ab 14 Jahren dürfen Kinder in der Öffentlichkeit Bier oder Wein trinken, wenn die Eltern dabei sind. Wird das zuviel oder gestatten sie ihren Kindern auch zu Hause regelmäßig zu trinken, machen sich Erwachsene eventuell strafbar.

Drogen: Grundsätzlich gilt: Wer Drogen wie Ecstasy kauft oder verkauft, macht sich strafbar. Wer im Straßenverkehr unter Drogeneinfluss erwischt wird, muss mit Bußgeld, Fahrverbot und Punkten im Verkehrszentralregister rechnen. Wer den Führerschein noch vor sich hat, muss dann einen „Idiotentest“ machen.

Taschengeld: Kinder und Jugendliche haben keinen Rechtsanspruch auf Taschengeld, aber ein Recht auf Förderung der eigenen Entwicklung. Und dazu gehört auch, dass sie den Umgang mit Geld lernen. Über die Höhe entscheiden die Eltern. Wenn es darüber Ärger gibt, ist es am sinnvollsten erstmal mit ihnen zu reden. „Wenn das nichts hilft, können sich Jugendliche ans Jugendamt wenden“, sagt Rechtanwältin Hinrichs.

Piercing /Tattoo: Hier haben die Eltern das letzte Wort. Zwar tätowieren selbst seriöse Studios Jugendliche schon ab 16 Jahren, dann aber nur mit Einwilligung der Eltern. Liegt die nicht vor, kann das Geld zurückgefordert und Schadenersatz verlangt werden. Gleiches gilt für Piercing und Branding.

Literatur:

Hinrichs, Ulrike: ZuRecht finden. Lexikon und Ratgeber für Jugendliche, Verlag an der Ruhr, Euro 19,80, ISBN-13: 9783834605726.