Kita-Kind mit Allergie hat Anspruch auf Assistenz
Bremen (dpa/tmn) - Eine schwere Nahrungsmittelallergie kann als Behinderung gelten. Daher muss ein Sozialhilfeträger unter Umständen die Kosten für eine persönliche Assistenz eines Kleinkindes mit hochgradiger Lebensmittelallergie während des Besuchs einer Kindertagesstätte vorläufig übernehmen.
In dem verhandelten Fall hatte ein Vierjähriger eine Erdnussallergie mit einem hohen Risiko einer systemischen allergischen Reaktion bis hin zum lebensbedrohlichen Schock. In seinem Kindergarten konnte nicht sichergestellt werden, dass der Junge keine Erdnüsse oder erdnusshaltigen Lebensmittel zu sich nimmt. Deshalb wurde er zu Hause betreut. Die Eltern beantragten beim Sozialhilfeträger, die Kosten für eine persönliche Assistenz während des Kindergartenbesuchs zu übernehmen. Allerdings ohne Erfolg.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verpflichteten den Träger allerdings, die Kosten vorläufig zu übernehmen (Az.: L 8 SO 177/15 B ER). Die Nahrungsmittelallergie könne hier als Behinderung angesehen werden. Der Junge benötige im Kindergarten durchgängig die Begleitung, um zu verhindern, dass er mit Erdnüssen, Erdnussprodukten oder auch nur Spuren von erdnusshaltigen Lebensmitteln in Kontakt komme. Dies ermögliche nur eine persönliche Assistenz.