Mutter muss nach Scheidung nicht voll arbeiten

Zweibrücken (dpa) - Nach einer Scheidung muss die alleinerziehende Mutter eines Kindes im Vorschul- oder Grundschulalter nicht in Vollzeit arbeiten. Das geht aus einem am Donnerstag (3.2.) veröffentlichten Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hervor.

Dies gilt selbst dann, wenn das Kind ganztätig in einem Kinderhort oder einer Kindertagesstätte betreut wird (Aktenzeichen: 2 UF 32/10). Mehr als eine Teilzeitstelle mit 30 Wochenstunden könne der Frau nicht zugemutet werden, erklärte das OLG. Denn die Betreuung eines Kindes im Vorschul- oder Grundschulalter erfordere auch außerhalb der Öffnungszeiten von Kinderbetreuungseinrichtungen einen hohen Einsatz. Bei einer vollen Erwerbstätigkeit könne dieser Einsatz den betreuenden Elternteil schnell überfordern.

Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Amtsgerichts-Entscheidung auf. Die Mutter hatte dort vergeblich darauf geklagt, dass ihr geschiedener Ehemann mehr Unterhalt zahlen muss. Der Ex-Mann hatte das mit der Begründung abgelehnt, die Frau könne voll erwerbstätig sein, weil das fünfjährige Kind tagsüber in einer Kindertagesstätte betreut werde.