BGH: Lebenspartnerschaft für Transsexuelle öffnen
Karlsruhe (dpa) - Transsexuelle sollen künftig auch dann eine Lebenspartnerschaft eingehen können, wenn sie sich keiner Geschlechtsumwandlung unterzogen haben. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Freitag (28.1.) in Karlsruhe entschieden.
Das Bundesverfassungsgericht rügt die Partnerschaftsregelung des Transsexuellengesetztes als zu scharf. Bislang verlangt das Gesetz eine Geschlechtsumwandlung, damit Transsexuelle als Gleichgeschlechtliche eine Lebenspartnerschaft eingehen können. Fehlt diese Operation, gelten solche Paare als getrenntgeschlechtlich, womit ihnen nur die Ehe offensteht. Das ist jedoch diskriminierend und verfassungswidrig, wie das oberste deutsche Gericht jetzt entschied (Aktenzeichen: 1 BvR 3295/07).
Geklagt hatte eine 62 Jahre alte Frau, die als Mann geboren wurde. Sie wollte ihre Lebensgefährtin mit einer Lebenspartnerschaft absichern. Der Standesbeamte lehnte das Ansinnen jedoch mit dem Verweis ab, dass nur gleichgeschlechtliche Personen diesen Weg gehen könnten. Da die heute 62-Jährige biologisch noch ein Mann sei, müsse sie ihre Partnerin heiraten.
Die Frau fühlte sich dadurch diskriminiert. In einer Ehe werde sie offiziell weiterhin als Mann geführt. Zudem müsse sie sich für diesen Akt auch in der Öffentlichkeit als Transsexuelle outen. Mit ihren Klagen unterlag sie jedoch in allen Instanzen.
Vor dem Verfassungsgericht fand sie nun Gehör. Die Richter stellten klar, dass die Forderung des Gesetzgebers nach einer Geschlechtsumwandlung zu weit geht. Ob Menschen transsexuell sind, lasse „sich nicht am Grad der operativen Anpassung ihrer äußeren Geschlechtsmerkmale messen, sondern vielmehr daran, wie konsequent sie in ihrem empfundenen Geschlecht leben“, heißt es in der Entscheidung.
Mit der Vorbedingung der Geschlechtsumwandlung und damit der Zeugungsunfähigkeit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass rechtlich als Männer anerkannte Frauen keine Kinder bekommen können. Dies hätte nämlich weitreichende Folgen für die Rechtsordnung.
Dieses Problem sehen auch die Verfassungsrichter, schätzen jedoch das Recht der Transsexuellen auf sexuelle Selbstbestimmung unter Wahrung ihrer körperlichen Unversehrtheit höher ein. Zudem verweisen sie darauf, dass bereits jetzt das Verhältnis rechtlich anerkannter Transsexueller zu ihren Kindern unberührt bleibt, sprich: die Betroffenen sind für ihre Kinder Mutter oder Vater, auch wenn sie ihr Geschlecht geändert haben.
Das Transsexuellengesetz lässt für die Betroffenen zwei Wege offen, ihr Geschlecht zu ändern. Die „kleine Lösung“ besteht in dem Nachweis, dass sie sich dem anderen Geschlecht auf Dauer zugehörig fühlen. Dies muss durch zwei unabhängige Gutachter bescheinigt werden. Dann dürfen die Betroffenen auch ihren Vornamen entsprechend ändern.
Die „große Lösung“ ist eine Geschlechtsumwandlung, bei der bei Männern Penis und Hoden amputiert und ein weibliches Geschlechtsorgan nachgebildet wird. Bei Frauen werden Gebärmutter, Eierstöcke und Eileiter entfernt sowie häufig die Brust verkleinert. Diese Operationen sind mit hohen gesundheitlichen Risiken verbunden.