Umzug nicht auf Kosten des Kindesunterhalt

Saarbrücken (dpa) - Das Privatleben eines Vaters darf nicht zu Lasten des Kindesunterhalts gehen, entschied das Saarländische Oberlandesgericht. So muss ein Umzug zur neuen Lebensgefährtin nicht „unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden“.

Der Umzug zu einer neuen Lebensgefährtin darf finanziell nicht auf Kosten des Kindes-Unterhalts gehen. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem am Freitag (9. Dezember) bekanntgewordenen Beschluss. Nach dem Richterspruch gilt dies jedenfalls dann, wenn der Vater den Mindestunterhalt für sein Kind nicht mehr zahlen kann und er mit der neuen Lebensgefährtin nicht verheiratet ist (Aktenzeichen.: 6 UF 110/11).

Das Gericht verpflichtete einen geschiedenen Vater, an seinen leiblichen Sohn weiterhin Unterhalt zu zahlen. Der Vater hatte geltend gemacht, er sei dazu finanziell nicht mehr in der Lage. Unter anderem sei er durch den Umzug zu seiner neuen Lebensgefährtin finanziell sehr belastet. Das müsse „unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden“. Das OLG winkte jedoch ab. Seine private Lebensführung dürfe nicht auf Kosten des unterhaltsberechtigten Kindes gehen. Daher werde er so behandelt, als seien die umzugsbedingten Kosten nicht angefallen, befanden die Richter.