Arbeitslosengeld: Keine Sperre nach befristetem Job

Speyer (dpa/tmn) - Bei dem Wechsel aus einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt im Anschluss keine Sperrzeit. Die Voraussetzung: Der Arbeitnehmer hatte ein berechtigtes Interesse an dem Jobwechsel.

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Er hat dann Anspruch auf Arbeitslosengeld von Anfang an. Das erklärt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Fall vor dem Sozialgericht Speyer (Az.: S 1 AL 63/15) gestaltete sich folgendermaßen: Ein gelernter Maurer arbeitete bei einem rund 50 Kilometer von seinem Wohnort entfernten Arbeitgeber. Diese unbefristete Beschäftigung kündigte er, um in einem Betrieb in der Nähe seines Wohnortes zu arbeiten. Durch den Wechsel sparte er erhebliche Fahrkosten. Außerdem verdiente er dort mehr. Sein Arbeitsverhältnis war allerdings von Anfang an auf zunächst zwei Monate befristet. Danach meldete sich der Mann arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Die Bundesagentur für Arbeit lehnte jedoch ab. Der Arbeitnehmer sei aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis freiwillig in eine befristete Anstellung gewechselt. Daher gelte eine Sperrzeit von zwölf Wochen, bevor Arbeitslosengeld gezahlt wird.

Das Urteil: Die Klage des Mannes war erfolgreich. Es liege keine Sperrzeit vor, entschied das Gericht. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Lösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gehabt. Biete ein befristetes Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer deutlich attraktivere Bedingungen, dürfe das unbefristete Arbeitsverhältnis zu Gunsten eines befristeten gekündigt werden. Der Mann habe durch Aufnahme des befristeten Arbeitsverhältnisses seinen Anfahrtsweg zur Arbeit und damit die Höhe der Fahrtkosten drastisch gesenkt. Auch habe er einen etwa 20 Prozent höheren Stundenlohn erhalten.