Wenn zwei sich streiten: Musterprozesse für Steuerzahler
Berlin (dpa/tmn) - Kosten für die Scheidung, Benzingeld für den Dienstwagen oder Gesundheitskosten - nicht alles erkennt das Finanzamt als steuermindernd an. Manche Steuerzahler wollen das nicht hinnehmen und ziehen vor Gericht.
Der Vorteil: Von diesen Verfahren können alle Steuerzahler profitieren.
Sie müssen sich nur an das Musterverfahren ranhängen. „Im Prinzip ist es einfach, sich an einen Prozess ranzuhängen“, erklärt Tobias Gerauer vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL). „Wurden bestimmte Kosten nicht anerkannt, über deren Abzug gerade in einem Musterprozess entschieden wird, können Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen.“
Dieser Einspruch muss aber rechtzeitig eingelegt werden - und zwar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids. Und der Einspruch muss begründet werden. „Wenn Sie von einem Musterverfahren wissen, sollten Sie in der Begründung darauf hinweisen und auch das Aktenzeichen angeben“, erklärt der Steuerberater. Bei Prozessen vor dem Bundesfinanzhof (BFH) oder dem Bundesverfassungsgericht besteht Anspruch auf Ruhen des Verfahrens. Das bedeutet: Der Steuerbescheid bleibt bis zu einem Urteil offen.
Informationen über die Verfahren müssen sich Steuerzahler selber suchen, etwa auf den Seiten des BFH. Hier finden sich alle anhängigen Verfahren. Bei den Finanzgerichten der Bundesländer ist die Suche schwieriger, nicht immer werden anhängige Verfahren veröffentlicht. Der Bund der Steuerzahler (BdST) hat auf seiner Internetseite Verfahren aufgelistet, die der Verband unterstützt. Einige Verfahren im Überblick:
Benzinkosten: Nutzen Arbeitnehmer einen Firmenwagen, übernimmt der Arbeitgeber oft die laufenden Kosten. Die Arbeitnehmer müssen deshalb für die private Nutzung und Fahrten zur ersten Arbeitsstelle Steuern zahlen. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die gezahlten Benzinkosten sich als Werbungskosten absetzen lassen. Das letzte Wort hat der BFH (Az.: VI R 2/15), ein Urteil wird laut BdST voraussichtlich 2016 fallen.
Elterngeld: Bei nichtverheirateten Paaren lassen sich Unterstützungsleistungen des einen Partners an den anderen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Wie wirkt sich Elterngeld in einem solchen Fall aus? Wird es in voller Höhe gegengerechnet oder wird die Zahlung um einen Sockelbetrag gekürzt? Nach Ansicht des Sächsischen Finanzgerichts ist das Elterngeld in voller Höhe anzurechnen. Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland will den BFH entscheiden lassen (Az.: VI R 57/15).
Erstattungszinsen: Bekommen Steuerzahler Geld erstattet, muss das Finanzamt sechs Prozent Zinsen auszahlen. Nach Auffassung des Gesetzgebers sind sie als Kapitaleinnahmen zu werten und versteuern. Der BdSt will das vom BFH klären lassen (Az.: VIII R 1/11).
Arbeitszimmer: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können sich unter Umständen steuermindernd auswirken. Wem für seine Tätigkeit kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann 1250 Euro beim Finanzamt geltend machen. Was, wenn ein Ehepaar das Büro gemeinsam nutzt? Das will der BFH klären (Az.: VI R 86/13, VI R 53/12).
Spendenabzug: Spenden erkennt das Finanzamt in der Regel an. Doch muss das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid ändern, wenn eine entsprechende Spendenbescheinigung erst nachträglich erstellt wurde? Das klärt der BFH (Az.: X R 55/14).