Kinderbetreuungskosten absetzen: Barzahlung zählt nicht
Berlin (dpa/tmn) - Eltern können Kosten für die Betreuung ihrer Kinder als Sonderausgaben bei der Steuer absetzen. Voraussetzung ist, dass die Eltern für die Betreuung der Kinder eine Rechnung erhalten haben und der Betrag auf das Konto der Kita beziehungsweise der Betreuungsperson überwiesen wurde.
„Eine Barzahlung zählt für die Steuer nicht“. Das betont Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Der Bundesfinanzhof hatte dies bereits für die Jahre bis 2011 entschieden (Az.: III R 63/13). Auch nach geltender Rechtslage muss die Zahlung auf das Konto des Dienstleisters erfolgen. Zahlen die Eltern bar, werden die Kinderbetreuungskosten nicht anerkannt und Einsprüche zurückgewiesen. Dies geht aus einem Erlass der Finanzverwaltung hervor (FinBeh Hamburg S-2221-2012/38-52). „Eltern sollten die Rechnungen und Überweisungsbelege daher immer aufbewahren“, empfiehlt Klocke. Im Zweifelsfall müssen die Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden.
Bei Überweisung auf ein entsprechendes Konto, können die Kinderbetreuungskosten zu zwei Dritteln, bis zu einem Höchstbetrag von 4000 Euro im Jahr steuerlich berücksichtigt werden. Die Regelung gilt für Kinder unter 14 Jahren, ausnahmsweise auch länger, wenn sich das Kind aufgrund einer Behinderung nicht selbst versorgen kann. Absetzbar sind zum Beispiel die Kosten für Kindertagesstätten, Kinderhorte oder Tagesmütter. Wird das Kind im eigenen Haushalt betreut, können die Aufwendungen beispielsweise als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden. Der Steuerbonus wird in diesem Fall für 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4000 Euro im Jahr gewährt. Kosten für Sportvereine, Musik- oder Nachhilfeschulen werden hingegen steuerlich nicht anerkannt.