Austauschbar: Vollstrecker darf Erben nicht beleidigen
Berlin (dpa/tmn)- Ein Testamentsvollstrecker hat den Willen des Verstorbenen umzusetzen und den Nachlass für die Erben zu verwalten und auseinanderzusetzen. Handelt er pflichtwidrig, kann das Nachlassgericht ihn auf Antrag entlassen.
Eine grobe Beleidigung der Miterben kann ausreichen. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über ein Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin (Az.: 6 W 112/15).
In dem verhandelten Fall hatte ein Testamentsvollstrecker sich abfällig über die Witwe des Verstorbenen geäußert. Er hatte die Behauptung einer früheren Partnerin des Erblassers wiedergegeben, die erbende Witwe habe sich auf eine sexuelle Beziehung mit dem Erblasser nur aus finanziellen Gründen eingelassen. Daraufhin beantragte die Witwe beim Nachlassgericht, den Testamentsvollstrecker zu entlassen. Dieses kam dem nach. Der Testamentsvollstrecker hielt das für ungerechtfertigt. Schließlich habe er nur die Äußerung eines anderen wiederholt. Damit sei nicht gesagt, dass er der gleichen Meinung ist.
Ein Testamentsvollstrecker kann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, befand das Gericht. Als Beispiel hierfür nennt das Gesetz eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers. Das KG entschied, dass diese Gründe nicht die einzigen sind, die eine Entlassung rechtfertigen. Auch andere Sachverhalte können genügen, wenn sie ähnlich schwer wiegen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser den Testamentsvollstrecker bei Kenntnis von dem Verhalten nicht ernannt hätte. Bei einer Ehrverletzung sei dies anzunehmen.