Außenseitermedizin: Kosten für Behandlung absetzbar
München (dpa/tmn) - Kosten für medizinische Außenseitermethoden können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Das hat der Bundesfinanzhof in München entscheiden (Aktenzeichen: VI R 11/09).
Allerdings können die Ausgaben nur anerkannt werden, wenn die Behandlung von einer Person vorgenommen wird, die zur Ausübung der Heilkunde zugelassen ist. Im verhandelten Fall wurde die Ehefrau des Klägers wegen einer schweren Krebserkrankung der Bauchspeicheldrüse operiert. Im Anschluss daran unterzog sie sich einer immunbiologischen Krebsabwehrtherapie mit Ukrain. Zu dieser, in Deutschland nicht zugelassenen Form der Therapie hatte der Hausarzt geraten. Eine konventionelle Chemotherapie war wegen des geschwächten Gesundheitszustandes der Patientin nicht möglich.
In ihrer Einkommensteuererklärung machten der Kläger und seine später verstorbene Ehefrau die Behandlungskosten in Höhe von 30 000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen aber nicht zum Abzug zu und wurde darin zunächst vom Finanzgericht bestätigt.
Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung jedoch auf. Entscheidend für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung sei in diesem Fall nicht die medizinische Notwendigkeit der Therapie, befanden die Richter. Hier sei vielmehr die Ausweglosigkeit der Lebenssituation eine ausreichende Begründung.