Beratungsprotokolle müssen nicht unterschreiben werden
Stuttgart (dpa/tmn) - Für den Kundenschutz vor irreführender Beratung müssen Kreditinstitute seit 2010 bei Anlageberatungen Protokolle erstellen und aushändigen. Doch manche Banken versuchen, die Verantwortung für den Inhalt der Beratung auf den Kunden abzuschieben.
Verbraucher müssen nicht schriftlich bestätigen, dass die Angaben im Beratungsprotokoll richtig und vollständig sind. Denn damit versuche die Bank, die Beweislast umzukehren, erklärt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Seit dem 1. Januar 2010 müssen Kreditinstitute bei Anlageberatungen Protokolle erstellen und ihren Kunden aushändigen. Damit sollen Verbraucher besser vor Falschberatung geschützt werden.
Die Verbraucherschützer weisen in diesem Zusammenhang auf einen Fall hin, in dem ein Kunde offensichtlich falsch beraten und dann um seine Unterschrift gebeten wurde: Die Bank hatte ihrem langjährigen Kunden zu einer Beratung eingeladen, um mit ihm über die Anlage von freiwerdenden Mittel zu sprechen. Er erklärte sich mit der Beratung einverstanden. Allerdings wies er unter anderem darauf hin, dass das Geld jederzeit für einen Hausbau verfügbar sein müsse.
Die Bank vermittelte im folgenden Beratungsgespräch einen Garantiefonds und einen offenen Immobilienfonds. Zudem verlangte die Bank von ihrem Kunden, eine Empfangsbestätigung für das Beratungsprotokoll zu unterschreiben. Damit sollte er die falschen Angaben zu Anlagezielen, Anlagehorizont, finanzieller Situation und Risikobereitschaft als richtig und vollständig bestätigen. Aus Sicht der Verbraucherschützer diente dies lediglich der rechtlichen Absicherung des Kreditinstituts gegen spätere Einwände des Kunden.