Wie und wo jemand bestattet wird, entscheiden die nächsten Angehörigen. Dies gilt auch dann, wenn sie die Erbschaft ausschlagen. Auch die Friedhofsgebühren müssen die Erben tragen, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen (Az.: 13 K 3019/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
In dem verhandelten Fall hatte eine Frau die Bestattung ihres verstorbenen Bruders organisiert. Sie unterschrieb einen Vordruck der Stadt mit der Überschrift „Anmeldung einer Bestattung“. Hierin wurde sie als Nutzungsberechtigte, Verfügungsberechtigte und Gebührenpflichtige genannt. Die Stadt verlangte von ihr Friedhofsgebühren in Höhe von 1807 Euro. Die Frau wehrte sich hiergegen. Sie habe die Erbschaft ausgeschlagen.
Ohne Erfolg: Es sei unerheblich, ob sie nicht davon ausgegangen ist, dass sie sich mit ihrer Unterschrift auch zur Zahlung verpflichtet, so die Richter. Selbst eine ausdrückliche Erklärung, keine Kosten übernehmen zu wollen, hätte nicht geholfen. Es kommt auch nicht darauf an, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen hat. Sie haftet nämlich nicht als Erbin, sondern als Auftraggeberin in Bezug auf die Bestattung.