Wer seinen Firmenwagen auch privat oder für Fahrten zur Arbeit nutzen darf, muss diesen geldwerten Vorteil versteuern. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: die Ein-Prozent-Regelung und die Fahrtenbuchmethode. Die Wahl der Methode gilt immer für ein ganzes Kalenderjahr. Ein Wechsel der Berechnungsmethode ist nur möglich, wenn ein neuer Firmenwagen gestellt wird. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) (Az.: VI R 35/12).
„Der Dienstwagennutzer sollte sich rechtzeitig darüber Gedanken machen, welche Methode angewendet werden soll“, rät Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL). Soll von der Ein-Prozent-Regelung auf die Fahrtenbuchmethode übergegangen werden, muss bereits ab dem 1. Januar 2015 ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. Eine rückwirkende Korrektur ist nicht zulässig.