Der richtige Schutz - Familie für den Todesfall absichern
Berlin (dpa/tmn) - Was passiert, wenn der Partner stirbt? Diese Frage stellen sich die wenigsten. Dennoch ist die Frage wichtig - vor allem finanziell. Denn Witwen- oder Waisenrente reichen nicht immer aus.
Daher ist oft zusätzliche Absicherung nötig.
Zu Lebzeiten ist alles ganz einfach. Mutter und Vater gehen arbeiten, die Kinder sind gut versorgt und die Raten für das Eigenheim können problemlos bezahlt werden. Doch was, wenn einer der Partner stirbt? In diesem Fall müssen die Hinterbliebenen nicht nur mit ihrer Trauer fertig werden. Auch finanziell kann es eng werden. „Stirbt ein Ehepartner oder ein Elternteil, stellt sich für viele Hinterbliebene die Frage nach der weiteren Absicherung“, erklärt Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) in Berlin. Mit Witwen- und Waisenrente kann der Ausfall eines Einkommens nicht in jedem Fall aufgefangen werden.
Verbraucher sollten daher selbst vorsorgen. „Eine gute Wahl, gerade bei Familien mit Kindern und Paaren mit einem Alleinverdiener, ist eine Risikolebensversicherung“, sagt Sven Kretzschmar von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt in Halle. „Neben dieser Variante gibt es die kapitalbildende und fondsgebundene Lebensversicherung, bei der neben dem Todesfallschutz Geld angespart wird.“ Von diesen Verträgen rät der Verbraucherschützer aber ab: „Wir empfehlen, Risikovorsorge und Geldanlage strikt voneinander zu trennen.“
Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BDV) in Henstedt-Ulzburg schließt sich an: „Die einzige sinnvolle Absicherung für Hinterbliebene ist die Risikolebensversicherung“, sagt die Versicherungsexpertin. „Eine Auszahlung ist nur im Todesfall innerhalb des Versichertenzeitraums möglich. Sie ermöglicht eine ausreichend hohe Absicherung zu bezahlbaren Beiträgen.“ Viele Versicherungsvermittler verkauften Verbrauchern aufgrund hoher Abschlussprovisionen zwar auch Kapitallebensversicherungen. Das Problem: „Der Vertrag samt Kosten sowie die zu erhaltende Ablaufleistung verteuern den Vertrag so sehr, dass keine ausreichend hohe Absicherung im Todesfall möglich ist.“
Simone Schuchert vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin erläutert eine weitere Möglichkeit: „Die Absicherung des Todesfallrisikos kann auch als sogenannter Todesfallschutz in eine Rentenversicherung integriert werden. Außerdem gibt es Rentengarantiezeiten, die festlegen, dass beispielsweise Altersrenten für einen vereinbarten Zeitraum an die Erben weitergezahlt werden.“ Je nach Vereinbarung kann diese Leistung als einmalige Summe oder als monatliche Rente erfolgen. Welche Police die beste Hinterbliebenenabsicherung bietet, klären die Anbieter gemeinsam mit dem Kunden. Die wichtigsten Fragen: Wie hoch ist der Absicherungsbedarf? Muss im Todesfall ein Kredit zurückbezahlt werden? Und wie hoch ist der Beitrag, den der Kunde aufbringen kann?
Eines ist aber sicher: Die staatliche Witwen- und Waisenrente greift auch dann, wenn keine private Vorsorge möglich ist. Anspruch besteht, wenn der Verstorbene mindestens fünf Jahre Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt hat, die Ehepartner mindestens ein Jahr verheiratet waren und die Ehe bei Eintritt des Todes noch bestand. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften. Rentenexperte von der Heide erklärt: „Die große Witwenrente wird an den überlebenden Ehepartner gezahlt, wenn dieser das 45. Lebensjahr vollendet hat.“ Dies werde aktuell stufenweise auf 47 Jahre angehoben. Anspruch besteht auch bei Erwerbsunfähigkeit sowie der Erziehung von Kindern. Der Hinterbliebenenanspruch liegt bei 60 Prozent der Rente des Verstorbenen nach altem sowie 55 Prozent nach neuem Recht. Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rente des verstorbenen Ehegatten.
„Kinder erhalten bis zum 18. Lebensjahr eine Halbwaisenrente, in der Ausbildung bis zum 27. Lebensjahr“, sagt von der Heide. „Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Rente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hat oder hätte.“ In den ersten drei Monaten nach dem Tod, dem sogenannten Sterbevierteljahr, wird die Hinterbliebenenrente nicht reduziert: Angehörige erhalten die Rente in der Höhe, wie sie dem Verstorbenen zugestanden hätte. Zudem gibt es während dieser Zeit keine Einkommensanrechnung. Von der Heide resümiert: „Wer keinen Rentenantrag stellt, verschenkt bares Geld.“