EC-Karte im Handschuhfach ist grob fahrlässig
Köln/Berlin (dpa/tmn) - Das Zurücklassen der EC-Karte im Handschuhfach eines Autos ist grob fahrlässig. Darauf weist die „Monatsschrift für Deutsches Recht“ unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Berlin hin.
Demnach bleibt der Kunde auf seinem Schaden sitzen, wenn Unbekannte mit der gestohlenen Karte Geld von seinem Konto abheben (Aktenzeichen: 10 S 10/09). In dem verhandelten Fall hat das Gericht die Klage einer Bankkundin abgewiesen. Die Frau hatte sich dagegen gewandt, dass die Bank ihr Konto mit einem Betrag belastet hatte, den Unbekannte mit ihrer gestohlenen EC-Karte abgehoben hatten. Sie räumte zwar ein, die Karte im Handschuhfach zurückgelassen zu haben, verwahrte sich aber gegen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Das Landgericht gab der Bank Recht. Es gehöre zum Allgemeinwissen, dass Wertgegenstände, Geld und Scheckkarten nicht unbeaufsichtigt in einem Fahrzeug zurückgelassen werden dürften.