Stress reduzieren: Geschenkeumtausch vorher absprechen
Aachen/Berlin (dpa/tmn) - An Heiligabend endet die Jagd nach den besten Weihnachtsgeschenken. Doch viele Präsente wandern vom Gabentisch gleich wieder zurück in die Geschäfte - zum Umtausch. Ein Recht darauf haben Kunden nicht, sie können aber auf Kulanz hoffen.
„Gekauft ist gekauft“, sagt Michael Timme, Professor für Bürgerliches Recht und Handelsrecht an der Fachhochschule Aachen. „Der Kauf ist ein Vertrag, den beide Seiten einhalten müssen. Das gilt auch bei Nichtgefallen der Ware zu Weihnachten.“ In der Regel zeigen sich die Geschäfte trotzdem entgegenkommend: Sie wollen schließlich zufriedene Kunden, die wiederkommen.
„Äußerst kulant“ nennt deshalb die Sprecherin des Handelsverbands Deutschlands (HDE) in Berlin, Ulrike Hörchens, die gängige Praxis. Sobald ein Präsent wegen falscher Größe, Farbe oder Muster wieder zurück den Laden kommt, erhält der Kunde normalerweise ein anderes Modell. Händler können den Warenwert auch in Geld oder als Gutschein erstatten. Ob sie das tun, sei jedoch allein ihre Sache, erklärt Hörchens. Um Stress vorzubeugen, sollten sich Verbraucher deshalb schon beim Weihnachtseinkauf nach den Rückgabekonditionen erkundigen.
Gabriele Zeugner von der Verbraucherzentrale Bremen rät, die Bedingungen auf den Kassenbon zu schreiben und vom Händler bestätigen zu lassen. Stichpunkte: Umtausch ja oder nein, Frist und Form - also ob Ware, Bares oder Gutschein. Hilfreich ist es zudem, die Originalverpackung aufzuheben.
Wirbt ein Geschäft mit besonders günstigen Konditionen, zum Beispiel „4-Wochen-Geld-zurück-Garantie“, ist es daran gebunden. Umgekehrt sollten Kunden bedenken, dass in der Regel die Rücknahme bestimmter Artikel - Wäsche, Dessous, Kosmetik - von vornherein ausgeschlossen ist, etwa aus hygienischen Gründen.
Ähnliches gilt für vorweihnachtliche Schnäppchen in Gestalt von Sonder- oder Ausverkaufsware. Voraussetzung ist, dass die Ware einwandfrei ist oder ausdrücklich auf so etwas wie „Schönheitsfehler“ hingewiesen wurde - dann können solche Fehler hinterher nicht bemängelt werden.
Ansonsten haben Verbraucher bei Mängeln aber grundsätzlich ein Umtauschrecht, erläutert Timme. Der Kunde könne dann wählen, ob das defekte Gerät ausgetauscht oder in Reparatur geschickt wird. Der Jurist stellt aber auch klar: „Geld zurück ist laut Bürgerlichem Gesetzbuch zunächst nicht vorgesehen.“ Erst nach zwei Reparatur-Fehlschlägen fließt Bares. Die Mängel-Regelung gilt generell sechs Monate. Solange geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware vom Geschäft an den Kunden bestand. Das Gegenteil zu beweisen, ist Aufgabe des Händlers.
Eine Alternative zum Umtausch ist der Gutschein. Sie machen nach Angaben des HDE etwa 20 Prozent der Geschenke aus. Die Gutscheine werden im Geschäft in das Traum-Fahrrad oder den Wunschpulli verwandelt. Einen Anspruch, den Bon auszuzahlen - ihn in Geld umzutauschen - hat der Beschenkte nicht. In manchen Läden hat der Kunde trotzdem Glück, Kulanz macht es möglich. Was fast immer geht, ist das Auszahlen eines Restbetrags - zum Beispiel fünf Euro, wenn der Gutschein auf 50 Euro lautet und das T-Shirt 45 Euro kostet.
Im Unterschied zum Laden besteht im Internet nach dem Fernabgabegesetz - unabhängig davon, ob die online erstandene Krawatte gefällt oder nicht - ein Widerrufsrecht von generell 14 Tagen. Mit einer wesentlichen Einschränkung: Es gilt nur für Einkäufe bei professionellen Händlern. Geschäfte zwischen Privatleuten, wie sie etwa bei eBay ablaufen, sind ausgenommen. In diesem Fall muss jeder mit dem glücklich werden, was er gekauft hat.
Nach Ansicht von Verbraucherschützerin Zeugner sollten Käufer auch im Umgang mit Profi-Internethändlern Vorsicht walten lassen. „Rückgabe kann schwierig werden, wenn der Verkäufer in Dubai sitzt, Geld geflossen ist und er sich auf die Reklamation hin nicht meldet.“ Im Netz lohnt nach HDE-Angaben auf jeden Fall ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Manche Händler räumen durchaus längere Widerrufsfristen ein. So bleibt mehr Zeit, das missliebige Weihnachtspräsent zurückzuschicken.