Sozialversicherungspflicht Eine Pflegekraft im Pflegeheim ist nicht selbstständig

Darmstadt (dpa/tmn) - Pflegekräfte in einem Pflegeheim sind meist abhängig beschäftigt. Damit unterliegen sie der Sozialversicherungspflicht. Dies ist dann der Fall, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Heimes voll eingegliedert sind.

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Deutlich wird das an einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts: Ein Altenpfleger ist in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig. Seine Aufgaben umfassen insbesondere die Hilfestellung bei der Körperpflege und der Nahrungsaufnahme, das An- und Ausziehen der Pflegebedürftigen sowie deren Umlagern.

Daneben wechselt er Verbände, verabreichte Infusionen und Medikamente. Er erhält dafür einen festen Stundenlohn. Er meint, dass er für verschiedene Auftraggeber als freiberufliche Pflegefachkraft tätig sei. Die Rentenversicherung sieht aber eine abhängige Beschäftigung.

Das Urteil: Nach Auffassung des Gerichts ist der Pfleger so in die Organisation des Pflegeheims eingegliedert sowie weisungsabhängig, dass er keine selbstständige Tätigkeit ausübt. Er unterstehe der Wohnbereichsleitung, sei im Schichtdienst tätig gewesen und habe mit den fest angestellten Kranken- und Altenpflegern sowie den Ärzten zusammengearbeitet.

In der Behandlungspflege sei eine selbstständige Tätigkeit nur schwierig vorstellbar. Kennzeichnend sei, dass es sich um Maßnahmen der ärztlichen Behandlung handele, die an Pflegekräfte delegiert werden können. Daher könnten die Leistungen einer Pflegekraft nicht unabhängig von Anweisungen erbracht werden (Az.: L 1 KR 551/16). Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert den Fall.