Voraussetzung und Bewilligung Grundbuch einsehen: So erhalten Interessenten Auskunft

Berlin (dpa/tmn) - Grundbücher informieren über einen Immobilienbesitz. Sie werden in der Regel bei den Amtsgerichten geführt. Diese lassen aber nicht jeden in die Bücher schauen.

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Welches Grundbuchamt für eine Immobilie zuständig ist, können Verbraucher auch über das Justizportal des Bundes und der Länder herausfinden.

Doch Einsicht ins Grundbuch bekommt längst nicht jeder. Denn dafür ist ein berechtigtes Interesse nötig, wie die Bundesnotarkammer in Berlin erklärt. Das kann zum Beispiel eine Kaufabsicht sein. Ein Interessent muss seine ernsthafte Absicht im Zweifel mit einer Vollmacht des Eigentümers belegen können. So soll verhindert werden, dass Immobilienbesitzer ohne ihr Wissen ausgeforscht werden.

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Mannheim können aber auch Mieter ein berechtigtes Interesse haben. Das kann nach einer Kündigung wegen Eigenbedarf der Fall sein, wenn der Mieter prüfen will, ob der Vermieter eventuell noch andere freie Wohnungen hat (Az.: 6 T 26/91).

Wer ein Grundbuch einsehen möchte, muss einen Antrag stellen. Das können Verbraucher bei den Ämtern schriftlich oder mündlich vor Ort tun. Grundbuchämter müssen darüber Protokoll führen, wer Einsicht in das jeweilige Grundbuch genommen hat.

Der Blick in das Grundbuch sei im Prinzip kostenlos, erklärt die Stiftung Warentest. Gleiches gilt auch für mündliche Auskünfte. Wer einen Ausdruck haben möchte, muss dafür allerdings etwas bezahlen. Ein einfacher Auszug kostet 10 Euro, ein beglaubigter Auszug 20 Euro. Diese Kopien sind wichtige Dokumente, zum Beispiel für die Vergabe von Krediten.