Volljährige Kinder müssten nach Abschluss ihrer Ausbildung selbst für sich sorgen. Ausnahmen gebe es etwa, wenn der erlernte Beruf aus nicht vorhersehbaren Gründen wie einer Erkrankung nicht ausgeübt werden könne (Az.: 7 UF 18/18 OLG Hamm).
Im konkreten Fall hatte eine junge Dortmunderin an einer Hochschule in Mannheim studiert und ein Tanzdiplom abgelegt. Eine Stelle als Tänzerin fand sie aber nicht. Teils habe es 3000 Bewerber für eine einzige Stelle gegeben. Deshalb entschloss sie sich später, noch Psychologie zu studieren. Für dieses zweite Studium hatte das Land 6400 Euro Bafög gezahlt und von den Eltern zurückverlangt - zu Unrecht, wie das Gericht entschied.