Erbe ausgeschlagen: Entscheidung kaum widerrufbar

Hamm (dpa/tmn) - Ein Erbe kann verweigert werden. Diesen Schritt sollten sich Betroffene allerdings gut überlegen. Wer ein Erbe erst einmal ausgeschlagen hat, kann diese Entscheidung nicht einfach wieder rückgängig machen.

Schlägt jemand eine Erbschaft aus allen Berufungsgründen aus, macht er damit deutlich, dass er keinerlei Wert auf eine Nachlassbeteiligung legt. Im Nachhinein kann dann keine Beteiligung am Erbe mehr verlangt werden, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen: 15 W 167/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem Fall trat nach dem Tod der Eltern die gesetzliche Erbfolge zugunsten der drei Kinder ein. Es existierte allerdings ein Testament, in dem zwei der drei Geschwister als Erben eingesetzt wurden. Da der nicht berücksichtigte Sohn dachte, dieses Testament sei gültig, schlug er die Erbschaft aus jedem Berufungsgrund aus. Allerdings war das Testament ungültig.

Seine Beteiligung an dem Erbe konnte der Sohn aber vor Gericht nicht mehr durchsetzen. Mit der umfassenden Ausschlagungserklärung habe er gezeigt, dass er am Nachlass nicht beteiligt werden will, entschieden die Richter. Aufgrund seiner Formulierung erfasse die Erklärung nicht nur die bekannten, sondern gerade auch die ihm unbekannten Berufungsgründe.