Erbe muss ausländische Urkunden übersetzen lassen

Karlsruhe (dpa/tmn) - Erben müssen ihre Verwandtschaft zum Erblasser nachweisen. Liegt kein Testament vor, geschieht dies durch sogenannte Personenstandsurkunden. Bei ausländischen Urkunden kann eine Übersetzung verlangt werden.

Zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses eignen sich zum Beispiel Sterbe-, Geburts- oder Heiratsurkunden. Handelt es sich dabei um ausländische Urkunden, kann das Gericht eine Übersetzung verlangen, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 11 Wx 16/13).

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall waren die nächsten Verwandten des unverheirateten und kinderlosen Erblassers rumänischer Herkunft. Es handelte sich um seine Tante und Cousins. Ein Testament gab es nicht. Um die verwandtschaftliche Beziehung zu beweisen, legten die Erben rumänische Urkunden vor.

Sie sind ausreichend, befand das Gericht. Allerdings erst nach einer Übersetzung von einem anerkannten Dolmetscher. Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Urkundenübersetzers könne dagegen nur verlangt werden, wenn sich konkrete und anders nicht aufklärbare Anhaltspunkte für eine Fälschung der Unterschrift ergäben.