Modedesignerin macht Kunst - Künstlersozialkasse muss sie aufnehmen
Halle/Berlin (dpa/tmn) - Mode fällt unter die angewandten Künste, doch sind diese auch versicherungstechnisch als Kunst einzuordnen? Ein Gericht hatte jetzt darüber zu entscheiden.
Eine ausgebildete Modedesignerin übt eine künstlerische Tätigkeit aus. Daher muss sie in die Künstlersozialversicherung (KSK) aufgenommen werden. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az.: L 1 R 226/07), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Fall: Eine selbstständige Modedesignerin wollte sich bei der Künstlersozialversicherung versichern lassen. Die Frau stellte vor allem Brautkleider und Umstandsmode nach eigenen Entwürfen her. Der Aufnahmeantrag wurde allerdings abgelehnt. Die Begründung: Eine Modedesignerin sei nicht vorwiegend künstlerisch tätig, weil sie die Kleidungsstücke nicht nur entwerfe, sondern in der Regel auch selbst herstelle. Das sei eine handwerkliche Tätigkeit.
Das Urteil: Die Künstlersozialkasse musste die Modedesignerin versichern. Die handwerkliche Tätigkeit stehe nicht im Vordergrund: Ihre Entwürfe lasse die Designerin von einer Schneidermeisterin ausführen.