Erblasser können nicht gegen Erbschaftsrecht klagen
Karlsruhe (dpa) - Menschen, die etwas zu vererben haben, können nicht gegen das Erbschaftssteuerrecht klagen. Das ist allein ihren Erben vorbehalten, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Der Grund: Nur die Erben sind von den Steuern betroffen.
Das Gericht wies damit das Anliegen von drei Beschwerdeführern zurück, die Geld, Immobilien und Firmen in die Hände ihrer Nachkommen legen wollen. Sie hatten unter anderem moniert, dass beim Vererben von Geld und Immobilien unterschiedliche Steuern fällig werden. Insgesamt biete das Steuerrecht etliche Anreize, „Betriebe oder Immobilien vor dem Erbfall zu veräußern und das Vermögen ins erbschaftssteuerfreie Ausland zu verlagern“.
Die Richter erklärten, dass die Erblasser nicht direkt von den Regelungen betroffen seien. Das sei aber Voraussetzung für eine Verfassungsprüfung. Die Beschwerdeführer - zwei Frauen und ein Mann - hätten nicht nachweisen können, dass die Steuerregelungen auf ihr Testament Einfluss genommen hätten. Zudem könne niemand vorhersehen, ob die Erben am Ende tatsächlich Steuern zahlen müssten. „Die Erben können vorversterben, das Erbe ausschlagen oder sich gar zum Beispiel aufgrund einer erst nach dem Erbfall bekanntgewordenen Verfehlung gegenüber dem Erblasser als erbunwürdig erweisen“, erklärten die Richter (Aktenzeichen: 1 BvR 3196/09).