Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Dortmund hervor (Aktenzeichen: S 31 AS 317/08), auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist. Im verhandelten Fall war eine Hartz-IV-Empfängerin mit ihrer Tochter in eine neue, teurere Wohnung umgezogen, weil in der alten Wohnung Schimmel aufgetreten war. Die Behörden lehnten es aber ab, die höheren Kosten zu übernehmen, weil der Umzug im Vorfeld nicht genehmigt worden sei.
Die Frau klagte und bekam Recht. Die Richter sahen in dem Schimmel in der alten Wohnung eine Gesundheitsgefährdung. Der Umzug sei somit notwendig gewesen. Daraus ergebe sich auch die gesetzliche Verpflichtung der Behörden, die Kosten der neuen, teureren Unterkunft zu übernehmen.