Verletzt im Streichelzoo: Keine Entschädigung
Magdeburg (dpa/tmn) - Besucher eines Streichelzoos haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie von einem der Tiere verletzt werden. Das entschied das Landgericht Magdeburg. Das gilt insbesondere dann, wenn der Besucher das Gehege freiwillig betritt.
Im verhandelten Fall (Aktenzeichen: 10 O 1082/10) war eine Frau in ein Freilaufgehege mit Totenkopfäffchen gegangen. Als ihr eines der Tiere auf den Kopf sprang, riss sie die Arme hoch, was den Affen dazu animierte, ihr in den Finger zu beißen. Die medizinische Versorgung dieser Verletzung schlug mit über 5 400 Euro zu Buche. Diesen Betrag wollte die Krankenversicherung der Verletzten vom Zoobetreiber zurück.
Das Gericht lehnte diesen Antrag ab. Die Frau habe das Freilaufgehege trotz der vom Zoobetreiber aufgestellten Verhaltens- und Warnhinweisschilder freiwillig und damit auf eigene Gefahr betreten, befanden die Richter. Das Hochreißen der Arme wertete das Gericht zwar als naheliegende Fehlreaktion. Dennoch habe die Frau damit gegen die Anweisungen des Betreibers verstoßen, der auf Schildern vor dem Affengehege darauf hingewiesen hatte, hastige Bewegungen zu unterlassen.