Streitfragen zum Nachlass landen oft vor Gericht Erbschein nicht immer nötig
DÜSSELDORF · Wenn Mieter vorzeitig ausziehen und der Vermieter dafür eine Abfindung zahlt, stellt sich die Frage: Wie wirken sich diese Kosten steuerlich aus?
(tmn). Wer verstirbt, vererbt sein gesamtes Vermögen. Doch der Nachlass besteht nicht immer nur aus Immobilien oder Bankguthaben. Nicht selten kommt es vor, dass Verstorbene noch Forderungen gegen andere hatten.
In diesem Fall müssen Erben die Forderungen beim Schuldner geltend machen. Doch was, wenn der Schuldner bestreitet, dass man wirklich Erbe ist? Ist immer die Vorlage eines Erbscheins erforderlich?
Nicht unbedingt, befand das Oberlandesgericht Düsseldorf. Eine Erbenstellung lässt sich auch aus einem notariellen Testament oder Erbvertrag nachweisen (Az.: 7 U 139/21), berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
In dem Fall wurde ein Mann auf Rückzahlung eines Darlehens verklagt. Die Klage erhob allerdings nicht diejenige, die ihm das Darlehen gewährt hatte, sondern deren Erben. Der Schuldner verlangte zum Nachweis der Erbenstellung die Vorlage eines Erbscheins.
Die Kläger waren der Ansicht, der vorgelegte notariell beurkundete Erbvertrag samt Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts, durch den sie zu gleichen Teilen zu Erben der Darlehensgeberin eingesetzt worden sind, genüge zum Nachweis.
Das sah auch das Gericht so: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Erbe nicht verpflichtet, zum Nachweis seiner Erbenstellung stets einen Erbschein vorzulegen. Dies gilt sowohl für Rechtsbeziehungen unter Privatleuten als auch für Rechtsbeziehungen zwischen Verbrauchern und Banken. Erben könnten zum Nachweis auch ein notariell eröffnetes Testament oder einen Erbvertrag nutzen, so das Gericht.
Das kann der Anspruchsgegner nur in Zweifel ziehen, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erblasser die Verfügung später widerrufen oder geändert haben könnte und zu wessen Gunsten dies hätte erfolgt sein können. Allein die rein theoretische Möglichkeit, dass der Erbvertrag unwirksam sein könnte, genügt nicht.