Falsche Rechnung: Versicherung muss nicht zahlen
Karlsruhe (dpa/tmn) - Wer für sein gestohlenes Fahrrad Geld von der Hausratversicherung bekommen möchte, sollte eine richtige Rechnung vorlegen können. Andernfalls muss die Versicherung nicht zahlen.
Geld für ein gestohlenes Rad gibt es nur mit einem vernünftigen Rechnungsbeleg. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen: 12 U 86/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Im verhandelten Fall hatte ein Mann sein Fahrrad aus verschiedenen Teilen selbst zusammengebaut. Der Versicherung legte er aber nur eine Rechnung eines einzigen Fahrradgeschäfts vor. Aus dieser nachträglich erstellten Rechnung ging nicht hervor, dass der Mann in diesem Geschäft nur einige der Fahrradteile gekauft hatte.
Die Richter gaben daher der Versicherung Recht: Die Rechnung habe fälschlicherweise suggeriert, dass alle aufgeführten Teile in dem einen Fahrradladen neu erworben wurden. Damit habe der Kläger arglistig gehandelt, weil er so versucht habe, die Entscheidung der Versicherung durch unvollständige Angaben zu beeinflussen.