Die Ehe und ihre finanziellen Folgen

Berlin (dpa/tmn) - Geheiratet wird meist aus Liebe. Doch eine Ehe hat auch finanzielle Folgen: Ehegattensplitting, Steuerklassen oder Gütertrennung. Nach den Flitterwochen sollten sich frisch Vermählte mit diesen Fragen auseinandersetzen.

Wer seinem Partner verliebt das Ja-Wort gibt, denkt in diesem Moment nicht an die finanziellen Folgen, die eine Ehe haben wird. Doch spätestens bei der Steuererklärung, einer Erbschaft oder bei Verschuldung taucht die Frage auf, was ist meins, was ist deins und was ist unsers?

Mit der Ehe kann sich die steuerliche Veranlagung der Einkommen ändern. Die Ehepartner können sich entscheiden, ob der Fiskus sie getrennt oder zusammen besteuern soll. „Bei einer gemeinsamen Veranlagung wird der Lohn der Eheleute erst addiert und dann halbiert, also gesplittet“, erklärt Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband. Von dieser Hälfte werde dann die Lohnsteuer ausgerechnet und diese wieder mal zwei genommen. Jeder versteuert also das halbe Gesamteinkommen. Ehegattensplitting nennt sich dieses Verfahren.

„Das Ehegattensplitting hat die Aufgabe, die Ehegatten nach ihrer Heirat steuerlich nicht schlechter zu stellen als Ledige“, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Dies könne ohne Splitting aber passieren, denn die Besteuerung verlaufe nicht linear, sondern progressiv. So könne sich eine Benachteiligung ergeben, wenn man die Einkommen einfach zusammenrechnete, sagt Käding. Das aber darf nicht sein, haben Richter Anfang der 50er Jahre beschlossen. Daher wurde 1958 das Ehegattensplitting eingeführt.

Das Ehepaar wird steuerlich als eine Person betrachtet, kann sich aber, da es ja doch zwei Personen sind, die doppelten Freibeträge und Pauschalen anrechnen lassen. Eine echte finanzielle Entlastung ergibt sich bei den gesetzlichen Krankenkassen. Ist ein Ehepartner dort versichert, kann der Ehepartner beitragsfrei mitversichert werden.

Nach der Hochzeit ändert sich auch die Steuerklasse. Während Ledige Steuerklasse I haben, können Verheiratete zwischen verschiedenen Steuerklassen wählen. Entweder entscheiden sie sich für die Klasse III in Kombination mit Steuerklasse V, oder beide bekommen Steuerklasse IV. Seit dem vergangenen Jahr können die Ehepartner noch einen Faktor mit in die Steuerklassen III und V einfließen lassen.

„Wenn beide Partner fast das Gleiche verdienen, ist Steuerklasse IV für beide am sinnvollsten, hat einer mehr als 60 Prozent und der andere weniger als 40 Prozent des gesamten Bruttoeinkommens ist die Kombination Steuerklasse III für den besser Verdienenden und Steuerklasse V zu empfehlen“, sagt Caroline Kistler vom Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV).

Wie die finanzielle Situation im Falle einer Erbschaft, einer Schenkung oder eines Firmenverkaufs aussieht, hängt mit dem Güterstand der Ehe zusammen. Der Gesetzgeber sieht eine Zugewinngemeinschaft vor. Es gibt aber auch die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. „Diese Güterstände müssen in einem Ehevertrag vom Notar beurkundet werden“, sagt Kistler. Bei der Gütergemeinschaft werfen die Ehepartner alles, was sie zu Beginn der Ehe besitzen und im Laufe der Ehe erwirtschaften, in einen Topf. Bei der Gütertrennung bleibt Vermögen, Besitz und Einkommen der Eheleute strikt getrennt.

Im Fall der Zugewinngemeinschaft kommt ebenfalls alles, was im Laufe der Ehe von den Partnern erwirtschaftet wurde, in einen gemeinsamen Topf. Bei einer Trennung wird halbe halbe gemacht. Ausgenommen von dieser Regel sind Schulden. „Der Ehepartner haftet nur, wenn er auf dem Darlehensvertrag mit unterschrieben hat“, betont Kistler. Auch Schenkungen und Erbschaften Dritter an einen der beiden Ehepartner werden beim Zugewinn anders behandelt. So fließt nur der Teil des Erbes in den Zugewinn ein, der hinzugewonnen wurde, also beispielsweise, die Zinsen, die das geschenkte oder vererbte Geld abwirft.