Freistellungsaufträge richtig verteilen
Berlin (dpa/tmn) - Viele Steuerzahler erhalten in den ersten Monaten des Jahres eine Bescheinigung über die erhaltenen Zinsen von der Bank. Diesen Beleg sollten sie sich genau ansehen, empfiehlt der Bund der Steuerzahler.
Die Bescheinigung über die Zinsen zu prüfen, kann sich lohnen. Denn möglicherweise wurde der Sparer-Pauschbetrag nicht optimal ausgenutzt. Dies kann vor allem bei Sparern mit Konten bei verschiedenen Banken der Fall sein.
Seit 2009 gilt für Kapitalgewinne im Privatvermögen die Abgeltungsteuer. Bis zu einem Betrag von 801 Euro beziehungsweise 1602 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren sind Kapitalerträge pro Jahr jedoch steuerfrei. Werden diese Beträge nicht überschritten, behält die Bank keine Abgeltungsteuer ein, wenn ein entsprechender Freistellungsauftrag vorliegt.
Unterhält der Steuerzahler mehrere Konten bei verschiedenen Banken, so sollte der Sparer-Pauschbetrag entsprechend der zu erwartenden Gewinne auf die jeweiligen Konten verteilt werden. Dabei sollte auch der Bausparvertrag nicht vergessen werden, denn auch hier wird sonst Abgeltungsteuer fällig. Die Änderung der Freistellungsaufträge kann bei der Bank beantragt werden. Die Bank benötigt dazu die Steuer-Identifikationsnummer des Kunden.