Richter dürfen Arbeitszimmer-Kosten nicht absetzen
München (dpa) - Richter und Hochschullehrer dürfen die Kosten für ihr privates Arbeitszimmer auch in Zukunft nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH).
Die Kosten für ein Arbeitszimmer können Richter und Hochschullehrer nicht absetzen. Denn das Arbeitszimmer bilde in den beiden Fällen nicht den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung“. Das entschied der BFH in zwei Urteilen vom 27. Oktober (Aktenzeichen: VI R 71/10) und 8. Dezember 2011 (Aktenzeichen: VI R 13/11), wie das Gericht am Mittwoch (25. Januar) in München mitteilte.
Mit seiner Entscheidung bestätigte das Finanzgericht die bestehende Regelung: Demnach können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Da der jeweilige Arbeitgeber den beiden Klägern einen Arbeitsplatz gestellt hatte, kam auch die zweite Bedingung nicht zur Anwendung.