Versicherung muss auf Stehlgutliste hinweisen
Karlsruhe (dpa/tmn) - Die späte Vorlage einer sogenannten Stehlgutliste an die Polizei kostet nicht zwangsläufig den Versicherungsschutz. Das berichtet die Fachzeitschrift „recht und schaden“ unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe.
Der Versicherungsschutz bleibt trotz später Vorlage der Stehlgutliste erhalten. Voraussetzung sei jedoch, dass die Versicherung den Kunden zuvor ausdrücklich auf diese Pflicht hingewiesen habe. Außerdem müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, mit welchem Aufwand die Zusammenstellung der gestohlenen Gegenstände verbunden war (Aktenzeichen: 12 U 89/11).
Das Gericht gab damit der Zahlungsklage eines Versicherten gegen seine Hausratversicherung statt. Der Kläger hatte nach Rückkehr aus dem Urlaub festgestellt, dass Unbekannte in seine Wohnung eingebrochen waren. Er zeigte zwar den Einbruch der Polizei sofort an. Die Aufstellung der gestohlenen Gegenstände ging der Polizei jedoch erst zwei Monate später zu. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen bereits eingestellt.
Anders als die Versicherung war das OLG nicht der Meinung, dass der Kläger pflichtwidrig gehandelt hat. Denn er sei nicht ausdrücklich auf diese Pflicht hingewiesen worden. Außerdem habe er wegen des hohen Wertes der Gegenstände die Aufstellung sehr sorgfältig vorgenommen und dies auch vorab der Polizei mitgeteilt.