Für Arbeitslose kann sich Steuererklärung lohnen
Berlin (dpa/tmn) - Auch für Arbeitslose kann sich eine Steuererklärung lohnen. Darauf weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin hin. Sie können Werbungskosten geltend machen.
Zu den Werbungskosten gehören etwa die Aufwendungen für Bewerbungsschreiben, Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen, Gewerkschaftsbeiträge und Kosten für Bewerbungskurse. NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft rät, selbst geringe Aufwendungen anzugeben - diese zahlten sich aus. Denn wer keinen Lohn erhält, bei dem werde auch kein Arbeitnehmer-Pauschalbetrag berücksichtigt.
Wer eine Fortbildung oder Umschulung macht, kann die Teilnahmegebühren, die Fahrt- und gegebenenfalls Übernachtungskosten absetzen. Bis 2013 können die Fahrten als Reisekosten geltend gemacht werden. Außerdem dürfen bei mindestens acht Stunden Abwesenheit Mehraufwendungen für die Verpflegung angegeben werden. Ab der Steuererklärung für das Jahr 2014 gelte für eine Vollzeitausbildung nur noch die Entfernungspauschale, der Verpflegungsmehraufwand entfällt. Des Weiteren sollte Arbeitslose ihr Arbeitszimmer angeben, wenn sie dieses für die Aus- oder Fortbildung nutzen. Wer aber keine abgeschlossene Erstausbildung hat, kann die Aufwendungen nicht als Werbungskosten absetzen.
Worauf Arbeitslose achten müssen: Haben sie neben dem Arbeitslosengeld nur einen geringen oder gar keinen steuerpflichtigen Lohn erhalten, müssen sie auf der ersten Seite des Vordrucks zur Steuererklärung neben der Einkommenssteuererklärung auch das Feld zur Verlustfeststellung ankreuzen. Dann kann das Finanzamt aus den geltend gemachten Werbungskosten einen Verlust feststellen.
Wer das ganze Jahr über nur steuerfreie Leistungen erhalten hat, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.