Fußgänger kann nicht von sicherem Gehweg ausgehen

Jena (dpa/tmn) - Augen auf beim Spaziergang - und das gilt auf für den eigentlich sicheren Gehweg. Fußgänger können nicht davon ausgehen, dass ein Gehweg immer gefahrlos benutzt werden kann, so ein Beschluss des Oberlandesgerichts Jena.

Ein Fußgänger darf nicht erwarten, dass ein Gehweg immer gefahrlos benutzt werden kann. Das berichtet die erscheinende „Monatsschrift für Deutsches Recht“ (Heft 14/2011) unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Jena. Daher haftet eine Gemeinde nicht ohne weiteres, wenn ein Fußgänger wegen einer gut erkennbaren Gefahrenquelle stürzt (Aktenzeichen: 4 U 1040/10).

Das Gericht wies damit die Schadenersatzklage einer Passantin gegen eine Gemeinde ab. Die Klägerin war auf einem Gehweg gestürzt, weil zwei Gehwegplatten fehlten. Sie monierte, die Platten seien schon längere Zeit locker gewesen. Daher habe die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Das OLG sah jedoch keine Pflichtverletzung. Vielmehr habe die Klägerin den Zustand des Gehweges gekannt. Sie hätte ihn daher besonders achtsam benutzen müssen. Zudem sei anzunehmen, dass die Gehwegplatten von Unbekannten mutwillig entfernt worden seien. Solche Beschädigungen könnten einer Gemeinde nicht zwangsläufig angelastet werden.