Gebühr nach Ungebühr
Auch das betrunkene Erscheinen vor Gericht gilt als "Ungebühr". Und selbst das provokative Zeitungslesen während der Verhandlung ist schon sanktioniert worden.
Knigge vor Gericht - dafür gibt es nicht etwa ein ganzes Buch, ein einzelner Paragraf muss da ausreichen. In § 178 des Gerichtsverfassungsgesetz heißt es: Wer sich in der Sitzung "einer Ungebühr" schuldig macht", kann zu einem Ordnungsgeld von bis zu 1000 Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche herangezogen werden. Und was ist "Ungebühr"? Das ist ein "erheblicher Angriff auf die Würde des Gerichts" heißt es in einem renommierten juristischen Kommentar. Einen solchen Angriff sah kürzlich das Oberlandesgericht Stuttgart darin, dass ein Angeklagter partout seine Mütze nicht absetzen wollte. Wenn der Betreffende sich provokativ weigere, die Kopfbedeckung abzunehmen und dafür keine gesundheitlichen, religiösen, kosmetischen oder sonst nachvollziehbaren Gründe vorbringen könne, sei ein Ordnungsgeld von 200 Euro durchaus angemessen. Weitere Beispiele, in denen Gerichte Ordnungsgeld verhängten: Während der Vernehmung klingelt das Handy der Zeugin, diese wendet sich vom Richter ab, um zu telefonieren. Oder die Weigerung aufzustehen, als die Richter den Sitzungssaal betreten. Dieser Gepflogenheit hatte sich bereits der Alt-Kommunarde Fritz Teufel in den 60er-Jahren mit der Bemerkung gebeugt: "Wenn’s der Wahrheitsfindung dient." Als Ungebühr wurde auch schon geahndet, dass ein Zeuge die Tür des Sitzungssaals zuknallte. Auch das betrunkene Erscheinen vor Gericht gilt als "Ungebühr". Und selbst das provokative Zeitungslesen während der Verhandlung ist schon sanktioniert worden - wobei interessant wäre zu erfahren, ob auch die Lektüre eines Artikels über den Gerichts-Knigge verboten wäre.