Gericht: Elektronische Unterschrift nicht immer ausreichend
München (dpa) - Unterschriften auf elektronischen Geräten sind nach einem Urteil des Münchner Oberlandesgerichts (OLG) nicht immer gültig. Ein Mann hatte geklagt, der einen Kaufvertrag für einen Fernseher unterzeichnet hatte.
So entspricht etwa ein auf einem elektronischen Schreibtablett unterschriebenes Kreditvertragsformular nicht den nötigen Anforderungen, urteilte das OLG (Aktenzeichen: 19 U 771/12). Im konkreten Fall hatte ein Mann einen Fernseher gekauft - finanzieren wollte er ihn mit einem Darlehen. Das Formular dafür wurde ihm auf einem elektronischen Schreibtablett der Bank vorgelegt - samt Hinweisen auf sein Widerrufsrecht. Der Mann unterzeichnete den Kreditvertrag auf diesem Schreibtablett. Danach wurde der Vertrag mit der Unterschrift des Mannes ausgedruckt und ihm überlassen. Eine Unterschrift von Verantwortlichen der Bank war nicht darauf.
Zweieinhalb Wochen später widerrief der Kläger gegenüber der Bank den Kreditvertrag. Dies wollte die Bank nicht gelten lassen, wogegen der Mann klagte. Das Landgericht München I wies die Klage zunächst ab.
Das OLG dagegen gab dem Mann nun weitgehend recht. Der Darlehensvertrag war aus Sicht der OLG-Richter formnichtig. Der Ausdruck entspreche nicht den Vorschriften, weil diese eine eigenhändige Unterschrift erfordern. „Die Unterschrift des Klägers erfolgte nicht eigenhändig auf der Urkunde, sondern wurde darauf nur als elektronische Kopie wiedergegeben. Dies reicht ebenso wie die Übermittlung und Wiedergabe einer Namensunterschrift durch Telefax nicht aus.“