Geklagt hatte ein Ehepaar, das bei der Einkommenssteuererklärung für seine gezahlten Müllgebühren eine Steuerermäßigung von 20 Prozent geltend gemacht hatte. Begründung: Die Müllentsorgung sei mit der Wohnungsreinigung durch eine Putzfrau vergleichbar, deren Kosten entsprechend steuerlich absetzbar sind.
Das sahen die Richter anders. Demnach liegt die eigentliche Aufgabe der Müllabfuhr in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls - und diese Leistung werde nicht im Haushalt erbracht. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen. (Aktenzeichen: 4 K 1483/10)