Gericht: Schuldner müssen mit Zahlung rechnen

Cottbus (dpa) - Schuldner müssen nach einer Zeit des Wohlverhaltens mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechnen. Das gehe aus zwei Urteilen vom 25. August hervor, teilte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg am Dienstag (21.12.) mit.

In diesen Fällen hatte der Kläger, der nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ein neues Unternehmen gründete, aus dieser Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase Ansprüche auf Steuererstattung erlangt. Das Finanzamt zahlte die Beträge jedoch nicht aus, sondern verrechnete sie mit alten Steuerschulden. Dagegen wehrte sich der Kläger. Argumentiert wurde, dass dadurch der Sinn des Insolvenzverfahrens und der anschließenden Wohlverhaltensphase - dem Schuldner den Aufbau einer neuen Existenz zu ermöglichen - vereitelt werde.

Dieser Auffassung folgten die Richter jedoch nicht. Die Insolvenzordnung bedeute kein allgemeines Aufrechnungsverbot in der Wohlverhaltensphase. Dem Finanzamt könne es nicht verwehrt werden, alte Steuerforderungen durch die Aufrechnung auszugleichen. Die Entscheidungen sind rechtskräftig (Aktenzeichen: 12 K 2060/08 und 12 K 12109/09).