Gutscheine in Online-Shops werden meist nicht ausgezahlt
Berlin/Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Bezahlen Kunden online bestellte Waren mit einem Gutschein, kann es im Fall einer Rückerstattung Probleme geben. War der Gutschein zum Beispiel ein Geschenk des Händlers zur Kundenbindung, gibt es keinen Anspruch auf Auszahlung.
Onlinehändler schreiben ihren Kunden das Geld für zurückgesandte Ware manchmal auf dem Kundenkonto gut. Wenn man die Summe selbst bezahlt hat, besteht jederzeit ein Anspruch auf Rückerstattung, erklärt Ute Bitter von der Verbraucherzentrale Hessen. Anders verhält es sich aber mit einer möglichen Auszahlung, wenn die Ware mit einem Gutschein bezahlt worden ist.
„Den Gutschein hat der Händler in Erwartung dessen ausgestellt, dass er damit ein Geschäft macht“, sagt Juristin Bitter. Der Kunde hätte höchstens Anspruch auf eine Erstattung des Betrages abzüglich des entgangenen Gewinns für den Händler. Das wäre aber sehr schwer zu berechnen. „Gutscheine sollte man tunlichst in Ware ummünzen“, rät die Expertin deshalb. Überhaupt keinen Anspruch auf Auszahlung hat man, wenn der Gutschein ein Geschenk des Händlers zur Kundenbindung war.
In Deutschland gibt es im Handel keine rechtliche Verpflichtung für den Anbieter, einen Kaufvertrag mit dem Kunden zu schließen, erklärt Bitter. Deshalb wird es kompliziert, wenn ein Onlinehändler weitere Lieferungen verweigert, auf dem Kundenkonto aber noch größere Beträge liegen, die von Gutscheinen stammen. In so einem seltenen Fall sei eine rechtliche Beratung empfehlenswert, sagt die Verbraucherschützerin. Manche Händler beliefern Kunden nicht mehr, die - nach Auffassung des Unternehmens - zu oft von ihrem zweiwöchigen Rückgaberecht Gebrauch gemacht haben.