Keine Witwenrente nach kurzer Ehe

Darmstadt (dpa/tmn) - Verstirbt der Ehepartner, erhält der oder die Hinterbliebene eine Witwenrente - vorausgesetzt das Paar war lange genug verheiratet. Ein Mann, der seine sterbenskranke Lebensgefährtin heiratete, hatte keinen Anspruch auf diese Versorgungsleistung.

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Dauert eine Ehe nicht länger als ein Jahr, liegt der Verdacht nahe, dass es sich um eine sogenannte Versorgungsehe handelt. In diesem Fall erhalten Witwe oder Witwer keine Witwenrente, wie das Hessische Landessozialgericht (Az.: L 2 R 140/13) entschied. Um eine Witwenrente zu begründen, müssen Umstände vorliegen, die die Annahme einer Versorgungsehe widerlegen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV).

Der Fall: Der 54-jährige Mann heiratete seine unheilbar an Krebs erkrankte langjährige Lebensgefährtin. Bereits nach sieben Monaten verstarb sie. Der Witwer beantragte eine Witwerrente. Die Rentenversicherung lehnte dies mit der Begründung ab, dass eine Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei. Der Witwer meinte, dass der Tod zum Zeitpunkt der Hochzeit nicht absehbar gewesen sei. Außerdem hätten sie mehr als 20 Jahre in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt.

Das Urteil: Seine Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht wies darauf hin, dass kein Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Wittwerrente bestehe, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Der Verdacht auf eine Versorgungsehe könne aber widerlegt werden - beispielsweise bei einem plötzlichen und unvorhersehbaren Tod oder wenn die tödlichen Folgen einer Krankheit bei Eheschließung nicht vorhersehbar gewesen seien. Im konkreten Fall habe es zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Aussicht mehr auf Heilung gegeben. Die Lebenserwartung habe weniger als ein Jahr betragen. Das hätten der Witwer und seine Ehefrau gewusst.