Klage gegen Einkommensanrechnung in Hartz-IV-Familien erfolglos

Karlsruhe (dpa) - Ein minderjähriges Kind wollte weiterhin Hartz-IV erhalten, auch wenn sie gemeinsam mit der Mutter und ihrem neuen Freund einen Haushalt teilt und dieser für „Kost und Logis“ aufkommt.

Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde zurück.

Die Anrechnung des Einkommens von Lebensgefährten verletzt nicht die Rechte von Kindern in Hartz-IV-Familien. Das ergibt sich aus einer am Freitag (21. Juni) veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Einkommensanrechnung in sogenannten Bedarfsgemeinschaften blieb ohne Erfolg (Az. 1 BvR 1083/09).

Die seinerzeit minderjährige Klägerin lebte mit ihrer Mutter und deren neuem Partner zusammen. Dieser sorgte für Wohnung und Essen. Wegen einer Gesetzesänderung wurde ab 2006 bei der Berechnung des Bedarfs das Einkommen des Partners mit einbezogen. Deshalb wurden der Klägerin die Leistungen gestrichen - sie sei nicht mehr bedürftig.

Die Karlsruher Richter wiesen die Beschwerde zurück. Das Recht auf ein menschenwürdigen Existenzminimum sei nicht verletzt. Die Klägerin habe nicht dargelegt, „inwieweit eine Regelleistung trotz der Zahlung von Kindergeld und der Gewährung von "Kost und Logis" (...) noch erforderlich gewesen wäre“, hieß es zur Begründung.