Wertpapier oder physisches Gold? - Finanzamt macht einen Unterschied
Berlin (dpa/tmn) - Manche Anleger setzen auf Xetra-Gold. Dabei handelt es sich um eine Schuldverschreibung, die mit physischem Gold abgesichert ist. Eine wichtige Frage aus steuerlicher Sicht: Wie sind hier die realisierten Gewinne oder Verluste zu beurteilen?
Berlin (dpa/tmn) - Manche Anleger setzen auf Xetra-Gold. Dabei handelt es sich um eine Schuldverschreibung, die mit physischem Gold abgesichert ist. Eine wichtige Frage aus steuerlicher Sicht: Wie sind hier die realisierten Gewinne oder Verluste zu beurteilen?
„Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren sind steuerpflichtig, wenn die Papiere nach der Einführung der Abgeltungsteuer erworben wurden. Verluste können sich steuermindernd auswirken“, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. Anders ist es bei Schmuck oder Gold. Hier sind Gewinne nur steuerpflichtig, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr vergangen ist.
Allerdings gilt hier für alle Gewinne, die innerhalb eines Jahres erzielt werden, eine Steuerfreigrenze von 600 Euro. „Bleibt der Gewinn unter dieser Grenze, ist er trotz Unterschreiten der Spekulationsfrist steuerfrei“, erläutert Käding. Gewinne, aber auch Verluste, die mit physischem Gold außerhalb der Jahresfrist erzielt werden, sind steuerlich bedeutungslos. Daher spielt es eine Rolle, wie Xetra-Gold von der Verwaltung eingeordnet wird.
Derzeit bewertet die Finanzverwaltung Xetra-Gold als Wertpapier. Dies ist für Anleger dann vorteilhaft, wenn sie Verluste gemacht haben. „Wenn für Anleger die Behandlung als physisches Gold vorteilhafter ist, sollten sie die Gewinne als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erklären“, rät Käding. Folgt das Finanzamt der Erklärung nicht, sollte Einspruch gegen den Bescheid eingelegt werden. Zur Begründung kann auf das Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 9 K 4022/12) verwiesen werden.