Scheidungskosten absetzen - Wie Ex-Paare das Finanzamt beteiligen
Berlin (dpa/tmn) - Eine neue Wohnung einrichten, das gemeinsame Vermögen aufteilen, Unterhalt zahlen - eine Scheidung geht ins Geld. Zu allem Überfluss erkennen die Finanzämter nur einen Teil der Gerichts- und Anwaltskosten an.
Wer sich wehren will, muss klagen.
Ehepaare, die sich scheiden lassen, müssen nicht nur emotional einen Schlussstrich ziehen. Sie sind darüber hinaus gezwungen, sich finanziell voneinander zu trennen. Dabei werden in der Regel das während der Ehe erworbene Vermögen sowie die Rentenansprüche beider Partner aufgeteilt. Außerdem ist zu klären, ob ein Partner für sich Unterhalt beanspruchen kann.
Eine Ehe auflösen kann nur ein Richter. Außerdem muss sich zumindest der Partner, der die Scheidung einreicht, einen Rechtsanwalt nehmen. Gericht und Anwalt sind aus eigener Tasche zu bezahlen - Prozesskostenhilfe wird nur weitgehend mittellosen Paaren gewährt. Wer sich einvernehmlich trennt, kann zwar Anwaltsgebühren sparen. Gerichtskosten, etwa für das Einreichen des Scheidungsantrages, werden jedoch zwangsläufig fällig.
Wer glaubt, sich das Geld später vom Finanzamt zurückholen zu können, irrt. Die Finanzämter erkennen nur unmittelbare Gerichts- und Anwaltskosten an. „Als außergewöhnliche Belastungen absetzen lassen sich lediglich Ausgaben für die Scheidung selbst sowie den Versorgungsausgleich“, sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Geht es um die Aufteilung des Vermögens, stellen sich die Beamten stur.
Was viele nicht wissen: Die Ämter verstoßen damit gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom Mai 2011. Die Richter hatten entschieden, dass sämtliche Kosten eines Zivilprozesses - also auch die eines Scheidungsverfahrens - anzuerkennen sind (Az.: IV R 42/10). Dies gelte zumindest dann, wenn der Prozess Erfolg verspricht und nicht mutwillig vom Zaun gebrochen wurde. Das Bundesfinanzministerium erklärte daraufhin, dass eine Erfolgsaussicht nicht überprüfbar sei, und wies die Finanzämter an, das Urteil nicht zu beachten.
Steuerzahlern, die dieses Vorgehen nicht akzeptieren wollen, bleibt nur der Gang zum Gericht. Dass es sich auszahlen kann, beweist ein Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf. Die Richter gaben einem Kläger Recht, der die gesamten Kosten seines Scheidungsverfahrens geltend machen wollte - mehr als 8000 Euro (Az.: 10 K 2392/12E). Die Finanzverwaltung legte gegen das Urteil Revision ein, so dass nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden muss.
„Die Rechtsprechung schlägt sich offenbar auf die Seite der Steuerzahler“, sagt Rauhöft. Geschiedene sollten deshalb in der Steuererklärung alle Verfahrenskosten angeben, gegen ablehnende Bescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Noch einen Schritt weiter geht Nils Trossen, Sprecher des Düsseldorfer Finanzgerichtes. „Legen Gerichte und Finanzverwaltung Steuergesetze unterschiedlich aus, folgt meist eine gesetzliche Klarstellung, die sogar rückwirkend gelten kann.“ Ob diese im Sinne der Steuerzahler ist, sei jedoch fraglich. So plane der Gesetzgeber, die Kosten für Zivilprozesse nur noch dann anzuerkennen, wenn der Steuerzahler andernfalls in eine existenzielle Notlage geriete. „Wird dieses Vorhaben Gesetz, können bald viele Menschen keinerlei Kosten für Zivilprozesse mehr absetzen.“
Trossen rät Geschiedenen deshalb, ihrem Steuerbescheid zu widersprechen und anschließend mit fachkundiger Hilfe, etwa durch einen Steuerberater, selbst zu klagen. Mehr noch: „Betroffene sollten ihren Fall möglichst schnell bis vor den BFH bringen. Nur wer noch vor einer Gesetzesänderung ein letztinstanzliches Urteil in der Hand hält, genießt Vertrauensschutz.“