Kosten für Heimunterbringung steuerlich abziehbar
München (dpa/tmn) - Ältere Patienten, die wegen einer Krankheit vorübergehend in einem Seniorenheim untergebracht werden, können die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Das entschied des Bundesfinanzhof (BFH) in München (Aktenzeichen: VI R 38/09).
Es sei in dem Fall nicht notwendig, dass eine ständige Pflegebedürftigkeit besteht. Im verhandelten Fall war eine 74-Jährige nach einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik auf ärztliche Empfehlung in ein Seniorenheim gezogen. Ihre Wohnung hatte die Frau währenddessen nicht aufgegeben. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten des Seniorenheims nicht als außergewöhnliche Belastung an, weil die Klägerin nicht in eine Pflegestufe eingruppiert gewesen sei und auch das Merkmal „H“ für „hilflos“ im Schwerbehindertenausweis fehle.
Gegen diese Entscheidung klagte die Frau mit Erfolg. Die Klägerin sei ausschließlich wegen ihrer Erkrankung, nicht aber wegen ihres Alters in das Seniorenheim gezogen, befand der BFH. Das führe zu Kosten, die als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden könnten.