Laienchor muss keine laufenden Künstlersozialabgaben leisten
Stuttgart (dpa/tmn) - Für kommerzielle künstlerische Tätigkeiten müssen Künstlersozialabgaben gezahlt werden. Dies gilt aber nicht für Laienchöre, wie sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Stuttgart ergibt.
Ein hoher künstlerischer Anspruch und gelegentliche öffentliche Auftritte mit bezahlten Gastmusikern begründen laut dem Urteil keine Abgabenpflicht, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Fall (Az.: L 11 R 584/14): Der betroffene Chor führt regelmäßig Konzerte auf, wofür die Mitglieder wöchentlich proben. Für ihre Auftritte erhalten sie keine Vergütung. Bei einigen Veranstaltungen im Jahr lässt sich der Chor von zusätzlich engagierten Solisten und Instrumentalmusikern begleiten. Diese werden dafür bezahlt. Die Rentenversicherung meinte daher, dass der Chor wegen kommerzieller Auftritte kein Laienchor sei. Daher müsse er Künstlersozialabgaben zahlen.
Das Urteil: Die Richter des Landessozialgerichts sahen das anders. Im Wesentlichen handele es sich hier um einen Laienchor. Schwerpunkt seien die Freizeitgestaltung und die Pflege des gemeinsamen Hobbys. Es handele sich zwar um einen Chorverein mit künstlerisch hohem Anspruch, aber es gehe nicht überwiegend darum, künstlerische Werke öffentlich aufzuführen. Öffentliche Veranstaltungen des Chores fänden nur drei- bis viermal jährlich statt. Lediglich für diese würden Solisten und Instrumentalmusiker gegen Honorar von außen engagiert.