Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung absetzbar
Berlin (dpa/tmn) - Wer sich Kleidung für seinen Beruf kauft, kann die Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten absetzen. Das Finanzamt erkennt aber nur Kosten an, die man für berufsspezifische Textilien ausgegeben hat.
Die Grenzen dabei sind fließend:
Ein hochwertiger Anzug für das Büro zählt aber nicht dazu. So urteilten die Richter des Finanzgerichts Hamburg (Az.: 6 K 231/12). Darauf macht die Bundessteuerberaterkammer in Berlin aufmerksam.
Im konkreten Fall hatte sich ein Anwalt eine hochwertige Ausstattung gekauft, weil er in einer internationalen Kanzlei eine neue Stelle antreten wollte. Die Kosten für die Anzüge gab er beim Finanzamt an. Mit der Begründung: Es handele sich um berufstypische Kleidung, die entsprechend einer internationalen Kanzlei angemessen sei. Die Behörde berücksichtigte die Aufwendungen nicht steuermindernd.
Zu Recht, urteilten die Richter des Finanzgerichts Hamburg. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass man Business-Kleidung auch der allgemeinen Lebensführung zurechnen könne. Sie lasse sich ohne Probleme auch privat tragen.
Grundsätzlich gilt: Erkennt das Finanzamt Kleidung als berufstypisch an, sind bis zu 487,90 Euro direkt abzugsfähig. Liegen die Kosten für die Textilien über dieser Grenze, müssen Steuerzahler die teuren Stücke hingegen anteilig ihrer Nutzungsdauer ansetzen. Wer die Chancen erhöhen will, dass sich die Ausgaben steuermindernd auswirken, sollte die Textilien in speziellen Läden für Berufskleidung kaufen, rät die Bundessteuerberaterkammer. Die Rechnung können Steuerpflichtige dann als Nachweis der Steuererklärung beifügen.
Handelt es sich eindeutig um berufsspezifische Kleidung, gilt: Neben den Anschaffungskosten können Steuerpflichtige auch die Ausgaben für Reinigungsleistungen wie Waschen, Trocknen und Bügeln absetzen. Damit sich die Kosten steuermindernd auswirken, sollte auf der Rechnung ein Hinweis stehen, dass in diesem Fall Arbeitskleidung gereinigt wurde.