Mit Sandalen am Steuer

Die Leistung der Kfz-Versicherung sei nicht abhängig vom Schuhwerk. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahle den Schaden des Unfallopfers immer.

Zahlt die Autoversicherung für einen Unfallschaden, wenn der Fahrer oder die Fahrerin Sandalen oder Flip-Flops trug? Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sagt eindeutig: Ja. Die Leistung der Kfz-Versicherung sei nicht abhängig vom Schuhwerk. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahle den Schaden des Unfallopfers immer - egal ob der Verursacher Flip-Flops, High-Heels oder Knobelbecher trug. Die Vollkaskoversicherung für den Schaden am eigenen Fahrzeug könne aber die Leistung verweigern, wenn grobe Fahrlässigkeit Ursache des Schadens war. Allerdings, so der GDV, bedeute allein das Tragen bestimmter Schuhe beim Autofahren wohl kaum eine grobe Fahrlässigkeit. Das Oberlandesgericht Celle hat allerdings in einem Urteil (Az. 322 Ss 46/07) betont, dass es mit den Pflichten eines sorgfältigen Kfz-Führers unvereinbar sei, ein Kfz ohne oder mit hierfür ungeeignetem Schuhwerk zu führen. Das Fahren ohne geeignetes Schuhwerk könne infolge einer dadurch bedingten Fehlbedienung der Pedale oder eines Abrutschens von der Pedale mit erheblichen Risiken verbunden sein. Werde dadurch ein Dritter geschädigt oder auch nur gefährdet, so könne der Fahrer strafrechtlich oder bußgeldrechtlich verantwortlich sein. In dem entschiedenen Fall war ein solcher Schaden allerdings nicht eingetreten. Hier war ein Lkw-Fahrer mit hinten offenenen Sandalen erwischt worden. Allein das Fahren als solches rechtfertige kein Bußgeld, meinte das Gericht, und hob ein entsprechendes erstinstanzliches Urteil auf.