P-Konto: Hohe Gebühren sind unzulässig

Hamburg (dpa/tmn) - Mithilfe eines P-Kontos sollen Schuldner trotz Pfändung Zahlungen abwickeln und Geld abheben können. Dabei sind hohe Gebühren und Extraforderungen nicht erlaubt. Verlangt eine Bank sie trotzdem, sollten Verbraucher sich wehren.

Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) darf nicht mehr kosten als ein normales Girokonto. „Das hat der Bundesgerichtshof ganz klar entschieden“, sagte Pamela Wellmann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auf der Internationalen Konferenz zu Finanzdienstleistungen in Hamburg. „Allerdings halten sich in der Praxis nicht alle Geldinstitute daran.“

Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass hohe Gebühren für ein P-Konto unzulässig sind (Az.: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12). Auch Extraforderungen etwa für Überweisungen oder Lastschriften sind nicht erlaubt. Ein zum P-Konto umgewandeltes Girokonto wird für Kunden eingerichtet, die Zahlungsverpflichtungen nicht einhalten. Sie sollen trotz Pfändung Zahlungen über das Konto abwickeln und Geld abheben können.

Betroffene sollten zu hohe Gebühren zurückfordern. „Wenden Sie sich direkt an die Bank“, rät Wellmann. Denn das Geld werde nur auf Antrag erstattet. Ein Musterbrief zur Rückforderung ist im Internet zu finden. „Wenn das nicht hilft, können Verbraucher sich auch an den Ombudsmann wenden“, erläutert die Verbraucherschützerin.

Ein weiterer Kritikpunkt: „Die Kunden bekommen oft zu wenig Informationen, wenn sie ihr Konto in ein P-Konto umwandeln“, so Wellmann. „Banken klären Verbraucher zum Beispiel nicht immer über die Funktionen des P-Kontos auf.“ Auch blieben Kunden häufig darüber im Unklaren, dass der reguläre Freibetrag in Höhe von rund 1028 Euro erhöht werden kann. Das gilt zum Beispiel, wenn Betroffene Unterhaltspflichten erfüllen müssen. Auch da hilft laut Wellmann nur eines: „Sie müssen mit dem Bankberater reden.“